Lehrer sitzt mit einem Tablet vor vier Schülern im Klassenzimmer
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Einsatz privater Endgeräte in Schulen möglich. ©Svitlana - stock.adobe.com

Zulassung

Für die Organisation dienstlicher Abläufe und damit auch die Ausgestaltung von IT-gestützten Prozessen, die für dienstliche Zwecke genutzt werden, ist die Schule verantwortlich. Dies gilt ggf. auch für die Entscheidung, private Geräte zur dienstlichen Nutzung zuzulassen.

Ob und inwieweit private Endgeräte für dienstliche Zwecke verwendet werden dürfen, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (vgl. § 27 Abs. 7 LDO). Die Entscheidung umfasst auch die Festlegung, welche Anwendungen hierbei genutzt werden dürfen (z. B. durch Führen einer Softwareliste).

Zielgruppe: Schulleitung

Adressat: Lehrkraft bzw. das sonstige an der Schule tätige Personal

Regelungen:

Private Endgeräte (z. B. Laptop, Smartphone), auf welchen für dienstliche Zwecke personenbezogene Daten gespeichert werden, sind vor der erstmaligen Nutzung der Schule anzuzeigen.

Hierfür geben die Lehrkräfte, die private Endgeräte nutzen, die „Erklärung zur dienstlichen Nutzung privater Endgeräte“ ab. Nähere Informationen zur Anzeigepflicht enthält die Datenschutz-Geschäftsordnung der Schule (vgl. Anlage 5 Nr. 3 Muster-DS-GO).

Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person belehrt und informiert die Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal in geeigneter Weise über die Voraussetzungen der Nutzung privater Endgeräte für dienstliche Zwecke.

Mindestsicherheitsstandards

Um die erforderliche Datensicherheit zu gewährleisten, müssen alle privaten Endgeräte bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen. Sofern die Schule keine weiterreichenden Sicherheitsstandards festgelegt hat, sind dies die vom StMUK aufgestellten Mindestsicherheitsstandards .

FAQs

Verwendet man den häuslichen Telefonanschluss oder das private Smartphone lediglich für dienstliche Telefonate (z.B. Reisebüro: Ticketdaten wegen eines Schüleraustauschs; während eines Wandertags/Studienfahrt müssen Eltern angerufen werden (Zeckenbiss, Erkrankung, Abholen lassen)) muss das Telefon bzw. das Smartphone nicht angezeigt werden, da auf dem Endgerät keine lokale Datenverarbeitung erfolgt.

Anwendungen wie WebUntis verarbeiten personenbezogene Daten (unter anderem Name, Klasse, Abwesenheiten, etc.). Daher ist eine Anzeige notwendig, sofern diese auf privaten Geräten eingesetzt werden.

Auch bei der Nutzung von solchen Anwendungen über den Browser können beispielsweise Berichte heruntergeladen werden, die personenbezogene Daten enthalten.

In diesem Kontext empfehlen wir, in der Erklärung unter Ziffer 2 die zweite Alternative anzukreuzen und die entsprechende Anwendung (z. B. WebUntis (über Webbrowser oder native App)) zu nennen.

Stand: 02. Oktober 2024

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    Private Endgeräte im Dienstgebrauch