Klassenelternsprecher - kurz erklärt

Mitwirkungsmöglichkeiten und Aufgaben von Klassenelternsprechern

Die ersten Schritte

Klassenelternsprecher (KES) und ihre Stellvertreter werden meist auf den Klassenelternversammlungen gewählt ( § ).

  • KES werden an Grundschulen und Mittelschulen gewählt. An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren können KES als Helfer des Elternbeirates gewählt werden. Der Elternbeirat legt fest, ob für alle oder nur für einzelne Klassenstufen KES gewählt werden sollen.
  • KES und ihre Stellvertreter werden durch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse gewählt.
  • Die Wahl muss nach demokratischen Grundsätzen erfolgen und an Grund- und Mittelschulen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden.
  • Der Elternbeirat entscheidet über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl und legt das Wahlverfahren in einer Wahlordnung fest. Meist findet die Wahl auf der Klassenelternversammlung statt.
  • Lehrkräfte können an der eigenen Schule keine KES sein.
  • Die Wahl der KES ist in § 13 BaySchO ( § ) geregelt.
  • Kontaktliste erstellen: Bei der Klassenelternversammlung anwesende Eltern können sich in eine Adressliste (Name, Vorname, Adresse, Emailadresse, Festnetznummer, Handynummer) eintragen.
    Die Herausgabe eigener Kontaktdaten durch die Eltern erfolgt immer freiwillig.
    Achtung: Lehrer dürfen Kontaktdaten von Erziehungsberechtigten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgeben!
  • Klassenelternsprecher und Klassenleitung/Lehrer der Klasse können ihre Kontaktdaten austauschen. E-Mailadresse und/oder Telefonnummer dienen einem direkten Kontakt von beiden Seiten.
  • Aktuelle Kontaktliste versenden (über E-Mail oder schriftlich über die Kinder beim Elternabend nicht anwesender Kinder) zur Ergänzung und Überarbeitung.
  • E-Mail-Verteiler der Erziehungsberechtigen der Klasse erstellen und Testmail versenden. („Danke für euer Vertrauen in mich…“)
  • Kontakt mit der Klassenleitung aufnehmen, um einen Termin für ein erstes Treffen zum Kennenlernen und Besprechen des Schuljahres zu vereinbaren (mögliche Themen: wichtige Informationen zur Klasse; Anregungen, die sich aus dem Elternstammtisch ergeben).
  • Kontakt zum Elternbeirat aufnehmen und Kontaktdaten mitteilen.

Rechte und Pflichten der Klassenelternsprecher/innen

KES werden an Grundschulen und Mittelschulen gewählt.
An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren können KES als Helfer des Elternbeirates gewählt werden. An diesen Schularten legt der Elternbeirat fest, ob für alle oder nur für einzelne Klassenstufen KES gewählt werden sollen.

Rechtliche Stellung:

  • Der KES hat im Rahmen seiner Klasse die gleiche Funktion wie der Elternbeirat im Rahmen der gesamten Schule. ( § )
  • Der KES hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Elternbeirat, soweit sich nicht aus seiner Aufgabenstellung oder aus Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.
  • Die Aufgaben von KES an Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen legt der jeweilige Elternbeirat fest ( § )

Als KES haben sie folgende Rechte:

  • vom Klassenleiter über alle Maßnahmen, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, informiert zu werden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu
    erhalten. Dies betrifft besonders die folgenden Themen:
    • Stundenplangestaltung der Klasse
    • Klassenveranstaltungen und -fahrten
    • Einführungen von Lernmitteln
  • Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten der Schüler ihrer Klasse verteilen (auch über schulischen Postversand, hier jedoch nur mit Zustimmung des Schulleiters)
  • die Eltern zu einer Veranstaltung außerhalb der Schule einzuladen. In Absprache mit dem Klassenleiter und der Schulleitung können auch Veranstaltungen in der Schule abgehalten werden.

Pflicht zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben:

Die gesetzlichen Aufgaben der KES ergeben sich aus der Auflistung der Aufgaben des Elternbeirates gem. Art. 65 Abs 1 BayEUG ( § ). Diese Aufgaben gelten jedoch nur für die Belange der Eltern und Schüler der jeweiligen Klasse. An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen legt der jeweilige Elternbeirat die Aufgaben fest ( § )

Zu ihren Aufgaben als KES gehören v. a. folgende:

  1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen
  2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren.
  3. den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben.
  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten.

Verschwiegenheitspflicht:

KES sind zur Verschwiegenheit verpflichtet ( § ). Sie müssen ebenso wie Elternbeiräte Stillschweigen über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten bewahren. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für sensible Informationen und Tatsachen. Im Zweifel können Sie sich an den Klassenleiter wenden. Falls sich dies aufgrund der Information nicht anbietet, wenden Sie sich an den Schulleiter. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als KES bzw. Elternbeirat.

Als KES können Sie sich mit den KES anderer Klassen treffen und austauschen.
Dieser Austausch dient der Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit innerhalb der gesamten Elternvertretung. Die versammlung der KES hat kein Empfehlungs- und Vorschlagsrecht gegenüber der Schulleitung. Sie erfolgt i. d. R. getrennt von einer Elternbeiratssitzung, da Elternbeiratssitzungen grundsätzlich nicht öffentlich sind. Der EEB kann die Elternklassensprecher aber zu Sitzungen einladen.

Als KES ist es ihre Aufgabe den Kontakt zwischen Elternbeirat und Eltern ihrer Klasse zu halten.

An vielen Schule übernehmen ein oder mehrere Mitglieder des Elternbeirates die Kommunikation mit den Klassenelternsprechern. Diese Funktion kann der Elternbeirat in seiner Geschäftsordnung festlegen.

Wichtig ist, dass unkomplizierte (z.B. elektronische) Kommunikationswege zwischen den Elternvertretern geschaffen werden.

Zusätzlich können jährliche oder halbjährliche Treffen der Klassenelternsprecher mit dem Elternbeirat zum Kennenlernen und zum Austausch über schulische oder erzieherische Themen beitragen.

KES sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ( § ). Diese Verschwiegenheit betrifft alle Angelegenheiten, die ihnen während und in Ausübung ihres Ehrenamtes bekannt werden.

Demgegenüber haben sie jedoch auch die Pflicht, die Eltern über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Meist ist die Abwägung, welche Tatsachen der Verschwiegenheit unterliegen mit dem „gesunden Menschenverstand“ gut einzuschätzen. Sollten Sie sich wirklich einmal unsicher sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Schulleitung auf.

KES sind zur Verschwiegenheit verpflichtet ( § ). Sie müssen ebenso wie Elternbeiräte Stillschweigen über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten bewahren. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für sensible Informationen und Tatsachen. Im Zweifel können Sie sich an den Klassenleiter wenden. Falls sich dies aufgrund der Information nicht anbietet, wenden Sie sich an den Schulleiter. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als KES bzw. Elternbeirat.

Stand: 04. April 2024

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