Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und fünf bayerischen Lehrerverbänden eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen. Diese beschäftigt sich mit Aufklärung über die strafrechtlichen Folgen von illegalen Inhalten auf Schülerhandys sowie der Sensibilisierung für das Thema und Prävention durch Medienbildung.
Auf ihren Smartphones tauschen Schülerinnen und Schüler vermehrt Textnachrichten sowie Bild-, Video- und Tondateien über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Instagram oder TikTok aus. Während der Großteil davon harmlose digitale Kommunikation ist, gibt es leider auch strafrechtlich relevantes Verhalten. Dabei sind sich die Schülerinnen und Schüler regelmäßig des strafbaren Charakters der Inhalte nicht bewusst oder verstehen diese als „bloßen Spaß“ und testen Grenzen aus. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um bloße Kleinigkeiten, sondern um strafbares Verhalten, das ernst genommen werden muss.
Im Rahmen der gemeinsamen Kampagne „Mach dein Handy nicht zur Waffe“ entstand neben einem Video mit Falco Punch auch eine eigene Webseite. Dort erklärt Falco Punch den Jugendlichen an Beispielen, welche Handlungen mit dem Smartphone strafbar sein können, und mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen sie gegebenenfalls rechnen müssen, wenn sie solche Handlungen ausführen. Für Eltern und Lehrkräfte wird eine Informationsbroschüre bereitgestellt.
Weiterführende Informationen
Fragen zur Kampagne
Die Broschüre ist im Broschürenportal der Bayerischen Staatsregierung, auf der Micro-Website und in Print verfügbar (ebenfalls zu bestellen über das Broschürenportal).
Zahlen konkret zu Straftaten auf Schülerhandys oder zu Straftaten an Schulen gibt es nicht. Allgemein wird jedoch wahrgenommen, dass das Phänomen Straftaten auf Schülerhandys und in Schülerchats zunimmt.
Schulische Fragen
Gemäß KMBek „Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ (Az. II.1- 5S4630-6a.108 925 vom 23. September 2014) sind Lehrkräfte verpflichtet, unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten, sobald ihnen konkrete Tatsachen bekannt sind, die auf das Vorliegen von Straftaten (Details vgl. genannte KMBek) hindeuten. Ggf. kann das Mobiltelefon zur Beweissicherung abgenommen werden. Die Lehrkräfte sollten dabei auf keinen Fall selbst das Mobiltelefon durchsuchen. Die Schulleitung leitet die weiteren Schritte ein.
Gegen den Willen der bzw. des Betroffenen (und ggf. eines Erziehungsberechtigten) dürfen Lehrkräfte Handys nicht durchsuchen. Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Hürden der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem Handy nehmen darf.
Die (private) Nutzung digitaler Endgeräte an Schulen ist in Art. 56 Abs. 5 BayEUG geregelt:
„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.”
Zudem hat die Schule die Möglichkeit, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 ff. BayEUG zu verhängen.
Der Handlungsleitfaden „Der rechtliche Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien“ widmet dem Verhältnis von Lehrkräften zu Schülerinnen und Schülern einen eigenen Abschnitt. In Bezug auf Kommunikationsgruppen wird ausgeführt:
„Das Gebot der Gleichbehandlung ist zu beachten, das einen formalisiert unterschiedlichen Status in der Beziehung verbietet. In Betracht kommt damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülerinnen und Schülern akzeptiert wird, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen und selbst dies ist angesichts der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Netzwerke für alle Schülerinnen und Schüler hochproblematisch.“
Mit der mebis Lernplattform steht eine rechtssichere Alternative für den Austausch von schulrelevanten Informationen mit Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Die Nutzung von Messengertools o. Ä. ist hierzu nicht erforderlich.
Auf allen Ebenen der Staatlichen Lehrerfortbildung – zentral an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen, regional im Bereich der Ministerialbeauftragten bzw. Bezirksregierungen und den Staatlichen Schulberatungsstellen, lokal an den Staatlichen Schulämtern und schulintern (SCHILF) an der Einzelschule – existiert seit Jahren ein breites bedarfs- und zielgruppengerechtes Angebot an Fortbildungsveranstaltungen zum Themenfeld „Digitale Bildung“, welches auch Angebote zur Medienerziehung umfasst.
Die Beratung digitale Bildung in Bayern (BdB) unterstützt die Schulen u. a. durch die Vermittlung von Kontakten, die Bereitstellung von Beratungsmaterialien im Bereich des Jugendmedienschutzes sowie durch lokale Informationsveranstaltungen. Informationen, Materialien sowie Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern befinden sich außerdem u. a. auf den nachfolgenden Seiten:
Mit dem Ziel der Entwicklung einer ganzheitlichen und alltagskompetenten Persönlichkeit ist „Digitale Bildung/Medienbildung“ als fächerübergreifendes Bildungs- und Erziehungsziel aller Schularten und als Querschnittsaufgabe aller Fächer im LehrplanPLUS definiert. Medienbildung ist somit die fachintegrative Aufgabe aller Lehrkräfte. Um die Verbindlichkeit der Vermittlung der Inhalte und Kompetenzen noch weiter zu erhöhen sowie auf inhaltlicher und methodischer Ebene aktuelle Entwicklungen berücksichtigen zu können, haben alle bayerischen Schulen Medienkonzepte entwickelt, mit denen das Lernen mit und über digitale Medien in die Schulentwicklung fest integriert wurde. Die Inhalte des Medienführerscheins Bayern sind verbindlich in allen Schularten zu behandeln.
Fragen von Erziehungsberechtigten
Innerhalb der Schule stehen bei Mobbingvorfällen zunächst die Lehrkraft, die Klassenleitung und die Verbindungslehrkraft, die Beratungslehrkraft und die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe und die Schulleitung als Ansprechpersonen zur Verfügung. Zusätzlich können auch die Schulsozialpädagogin bzw. der Schulsozialpädagoge angesprochen werden. Bei der Auswahl der ersten Ansprechpartnerin bzw. des ersten Ansprechpartners sollte darauf geachtet werden, dass sowohl die Erziehungsberechtigten als auch das Kind ein gutes Vertrauensverhältnis zu dieser Person haben. Auch wenn diese Lehrkraft das Problem evtl. nicht selbst lösen wird, wird sie sicherlich bei der Kontaktaufnahme mit den innerhalb der Schule relevanten Akteuren unterstützen.
Bei Gewaltandrohungen oder tätlichen Übergriffen ist die Polizei zu informieren. Weitere Hinweise zu Cybermobbing bietet die Homepage des bayerischen Kultusministeriums.
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem der hinter einer Straftat stehende Konflikt in einem kommunikativen Prozess zwischen dem Beschuldigten („Täter“) und dem Geschädigten („Opfer“) zu einem Ausgleich gebracht werden soll. Ziel ist Aussöhnung, Wiedergutmachung (materiell oder immateriell) und zukunftsorientierte Konfliktbearbeitung. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine häufig im Jugendstrafrecht angewandte Maßnahme, um dem jugendlichen Täter die Perspektive des Opfers deutlich vor Augen zu führen.
Die Kampagne soll Kinder und Jugendliche für das Thema sensibilisieren und einen Beitrag zur Prävention leisten. Den Schülerinnen und Schülern soll verdeutlicht werden, was sie mit ihrem Smartphone auf keinen Fall tun dürfen und wie sie sich so vor Straftaten und Strafverfahren schützen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche zu Opfern werden. Der Opferschutz ist also eine zentrale Komponente innerhalb der Kampagne.
Es ist zulässig, auf dem eigenen Handy strafbare Inhalte zu löschen. Das können auch die Erziehungsberechtigen tun. Im Bereich Kinder- bzw. Jugendpornographie macht sich derjenige sogar strafbar, der die kinder- oder jugendpornographischen Fotos oder Filme ohne Aufforderung – z. B. mittels WhatsApp – zugesendet bekommt und nicht umgehend aus seinem Speicher löscht oder nicht unverzüglich der Schule bzw. der Polizei mitteilt, derartiges Material erhalten zu haben.
Ein solcher Sachverhalt sollte der Schule bzw. der Polizei unverzüglich mitgeteilt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Inhalte unverzüglich zu löschen. Bei einer Mitteilung an die Polizei prüft diese den Fall, nimmt ggf. Ermittlungen auf und stellt evtl. Beweismittel sicher. Wurde das Handy als Mittel zur Begehung einer Straftat eingesetzt, kann es durch die Strafverfolgungsbehörden ersatzlos eingezogen werden (auch bei schuldunfähigen Kindern).
Kinder, also Personen, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, sind nicht strafmündig. Strafrechtliche Sanktionen kommen daher nicht in Betracht. Wurde das Handy als Mittel zur Begehung einer Straftat eingesetzt, kann es allerdings auch bei schuldunfähigen Kindern durch die Strafverfolgungsbehörden ersatzlos eingezogen werden. Denkbar sind in gravierenden Fällen auch präventive und familiengerichtliche Maßnahmen, z. B. die Anordnung gegenüber den Erziehungsberechtigten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen oder sogar die Entziehung des Sorgerechts und die Unterbringung der Kinder in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie.
Je nach Art der Maßnahme (Verurteilung, Einstellung) werden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für einen bestimmten Zeitraum in das Erziehungs- bzw. Bundeszentralregister eingetragen. Bei späteren Bewerbungen um einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz, bei denen eine entsprechende Auskunft erforderlich ist, kann dies möglicherweise problematisch werden.
Die Frage ob, ab welchem Alter und wie lange pro Tag ein Kind ein Handy nutzen darf, ist eine pädagogische Entscheidung, die die Erziehungsberechtigten treffen dürfen und müssen. Gerade bei Kindern und Jugendlichen sollte dabei neben dem Alter auch die individuelle Reife mitberücksichtigt werden. Informationen und Materialien, die die Erziehungsberechtigten dabei unterstützen, sowie Hinweise zu einer möglichst sicheren Konfiguration gängiger Betriebssysteme enthalten die Seiten der Initiative „Schau hin!“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der beiden öffentlich-rechtlichen Sender Das Erste und ZDF sowie der AOK.
Das Mindestnutzungsalter von digitalen Anwendungen wird in der Regel in den aktuell gültigen Nutzungsbedingungen festgelegt. Die Initiative „Schau hin!“ bietet eine Zusammenfassung für einige bei Kindern und Jugendlichen beliebten Anwendungen.
Erziehungsberechtigte Personen haben prinzipiell dazu die Möglichkeit. Zu bedenken ist, dass das (möglicherweise auch geheime) Kontrollieren des Smartphones des Kindes ggf. der Beziehung zu dem Kind massiven Schaden zufügen kann. Sinnvoller erscheint es, aktives und ehrliches Interesse an den Aktivitäten der eigenen Kinder im digitalen Raum zu zeigen. Gerade bei jüngeren Kindern kann auch die gemeinsame Nutzung von digitalen Angeboten einen vertrauensvollen und gleichzeitig sicheren Einstieg in digitale Lebenswelten ermöglichen.
Es gibt eine ganze Reihe hilfreicher Angebote für Erziehungsberechtigte. Hier kann nur auf eine Auswahl hingewiesen werden:
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es dem bayerischen Kultusministerium nicht möglich, einzelne Produkte für die private Nutzung durch Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte zu empfehlen. Eine individuelle, an den eigenen Bedürfnissen orientierte, Beratung kann z. B. durch die Verbraucherzentralen erfolgen.
Stand: 04. April 2024