Der Elternbeirat bringt Eltern und Schule zusammen. Er ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schule.

Die Aufgaben und Rechte des Elternbeirats sind gesetzlich geregelt. Er befasst sich zum Beispiel mit Problemen, die von Eltern an ihn herangetragen werden und ermöglicht über Elternspenden Anschaffungen, die die Schule nicht tätigen kann. Er wirkt bei allen Angelegenheiten, die für die Schule von Bedeutung sind, beratend mit.

In den meisten Klassen wird zudem ein Klassenelternsprecher gewählt.

Darüber hinaus gibt es viele Möglichkeiten für den Elternbeirat in der Schule mitzuwirken und die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Schule mitzugestalten.

Elternbeirat - kurz erklärt

Wertvolle Informationen rund um das Ehrenamt im Elternbeirat finden Sie in der Broschüre "Schule und Familie - Verantwortung gemeinsam wahrnehmen".

Mitwirkungsmöglichkeiten und Aufgaben des Elternbeirats

Rechte und Pflichten des Elternbeirats auf einen Blick!

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schule.
Er hat gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten. Darüber hinaus gibt es viele Möglichkeiten für den Elternbeirat in der Schule mitzuwirken und die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Schule mitzugestalten.

Die Aufgaben des Elternbeirats sind unter anderem:

  • die Interessen der Eltern der Schülerinnen und Schüler zu vertreten;
  • den Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu informieren und auszusprechen;
  • das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften zu vertiefen;
  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten;
  • die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag zu beraten;
  • über die Verwendung von Lernmitteln zu beraten;
  • bei Verfahren, die zur Entlassung einer Schülerin bzw. eines Schülers führen können, gehört zu werden.

Der Elternbeirat wird durch die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule gewählt. Wahlberechtigt sind auch die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler und in bestimmten Fällen die Leiter von Schülerheimen. ( § )
Die Wahl muss nach demokratischen Grundsätzen erfolgen und innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden.
Der Elternbeirat entscheidet über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl und kann das Wahlverfahren in einer Wahlordnung festlegen.

Die Anzahl der Elternbeiräte richtet sich nach der Schulart und der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule (bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler) ist ein Elternbeirat zu wählen. Bei 500 – 549 Schülerinnen und Schülern werden 10 Elternbeiräte gewählt. Ab 550 Schülerinnen und Schülern sind 11 Elternbeiräte zu wählen. ( § ) Der Elternbeirat hat jedoch immer mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder.

Der Leiter eines Schülerheimes ist Mitglied des Elternbeirates, wenn mindestens 50 Schüler des Heimes (15 Schüler bei Grund-, Mittel- und Förderschulen) die Schule besuchen. ( § )

Ebenso besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Online-Wahl des Elternbeirates. Hierfür müssen neben den Anforderungen der BaySchO zusätzliche Bedingungen zu Online-Wahlen erfüllt werden, welche im Glossar genauer erläutert werden.

Geschäftsordnung:

Gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ist der Elternbeirat berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Mögliche Inhalte sind:

  • Organe des Elternbeirates
  • Geschäftsgang und Organisation von Sitzungen
  • Zusammenarbeit mit den Klassenelternsprechern
  • Finanzen

Muster für Geschäftsordnungen können bei vielen Elternverbänden erworben werden.

Wahlordnung:

Es empfiehlt sich ebenfalls, in einer Wahlordnung die Regelungen zur Wahl der Elternvertretungen an der Schule festzulegen.

Wichtige Inhalte sind, soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind:

  • Zeitpunkt und Ort der Wahl
  • Verfahren und
  • Amtszeiten

Der Elternbeirat und die Schulleitung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Das Ziel der Zusammenarbeit ist die Abstimmung bei der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler ( § ) . Auch mit den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern soll ein Austausch stattfinden.

Neben inoffiziellen Begegnungen und Kontakten bestehen folgende offizielle Formen der Zusammenarbeit:

  • (Regelmäßiges) Treffen mit der Schulleitung ( § )
  • Einladung der Schulleitung, der Schülervertretung und/oder des Sachaufwandsträgers zu einer Sitzung des Elternbeirates ( § )
  • im Schulforum
  • Teilnahme eines Vertreters des Elternbeirates an Lehrerkonferenzen ( § )

Bei bestimmten Fragen muss die Schulleitung die Position des Elternbeirats hören und in ihre Entscheidungen einbeziehen, kann hier jedoch ohne die Zustimmung des Elternbeirats vorgehen (juristische Formulierung: „im Benehmen“ oder „in Abstimmung mit“ dem Elternbeirat).

Dieses Mitwirkungsrecht besteht in folgenden Bereichen:

Einführung von Lernmitteln:

  • Einführung zugelassener und nicht zulassungspflichtiger Lernmittel an der Schule ( § )
  • Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen Lernmittel durch die Eltern. Das BayEUG sieht vor, dass sich Schule und Elternvertretung auf Höchstbeträge bei der Anschaffung einigen können ( § )

Sonstiges:

  • bei der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrages für schulische Veranstaltungen (durch das Schulforum) ( § )
  • bei der Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen ( § )
  • bei Abweichungen von den regulären Sprengelgrenzen der Schule bei aktuellem Anlass ( § )
  • bei der Durchführung von einigen besonders einschneidenden Ordnungsmaßnahmen ist der Elternbeirat auf Antrag des Schülers oder der Erziehungsberechtigten anzuhören ( § )

An Grundschulen ist der Elternbeirat zudem bei allen Fragen zu beteiligen, bei denen an anderen Schularten das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist. ( § )

Über die genannten Punkte hinaus kann sich der Elternbeirat mit weiteren Themen befassen, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, wie z.B. Fragen des Unterrichts und der Erziehung, des äußeren Schulbetriebs und der Gestaltung des Schullebens.

Der Elternbeirat hat das Recht auf Mitbestimmung. Die Schulleitung kann bei bestimmten Maßnahmen nur mit Zustimmung des Elternbeirats (juristische Formulierung: „im Einvernehmen mit“) entscheiden. Ohne die Anhörung und Zustimmung des Elternbeirats kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden.

Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht die Maßnahme rechtswidrig.
Das Recht auf Mitbestimmung gilt für die folgenden Fragen:

Unterricht:

  • Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag im Schuljahr ( § )
  • Entscheidung über die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schul-Skikursen, Studienfahrten, Abschlussfahrten, Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches ( § )
  • Festlegung der Grundsätze von Unterrichtszeiten ( § )
  • Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden am Gymnasium ( § )
  • Entscheidung über den Ersatz des Zwischenzeugnisses durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ( § ) (in Grundschule Jgst. 1 – 3)

Veranstaltungen:

  • Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit ( § )
  • Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule ( § )
  • Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, welche die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen ( § )

Schulprofil:

  • Änderung der Ausbildungsrichtung und Teilnahme an Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule ( § )
  • Namensgebung der Schule ( § )
  • Entscheidung über ausgewählte MODUS Maßnahmen

Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Anliegen der Eltern aufzunehmen und zu beraten. ( § )

Er sollte dazu immer wieder den Eltern die Gelegenheit geben, ihre Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Dies kann geschehen durch:

  • Elternversammlungen und Klassenelternversammlungen
  • Elektronische Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail)
  • Informelle Gespräche mit Eltern, auch telefonisch
  • Elterntreffs des Elternbeirats
  • Sammeln von Anregungen über einen „Kummerkasten“

Dem Elternbeirat stehen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, die Eltern zu informieren:

  • Einmalige Infobriefe zu bestimmten Themen, z. B.:
    Anschreiben Eltern
    Anschreiben Experten
    Willkommensschreiben Schulanfang
  • Regelmäßiger Elternrundbrief oder eine Rubrik des Elternbeirates innerhalb des Rundbriefes der Schulleitung
  • Elternversammlungen und Klassenelternversammlungen
  • Informationsveranstaltungen (z. B. Themenabende oder Tag der offenen Tür der Schule) Einladungsplakat
  • Rubrik des Elternbeirats auf der Website der Schule

Einrichtung eines Funktionspostfaches des Elternbeirats auf der Schulhomepage

Eltern wünschen eine direkte Erreichbarkeit des Elternbeirats ohne die Einbeziehung einer schulischen Zwischeninstanz. Im Rahmen der Eigenverantwortung sollten die Schulen über die Form/en dieser Kommunikation eine Beschlussfassung im Elternbeirat anstreben.

Wenn dies auch online möglich sein soll, muss auf der Homepage eine entsprechende Kontaktmöglichkeit geschaffen werden (z. B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse elternbeirat@musterschule.bayern).

Dabei sollen folgende Eckpunkte berücksichtigt werden:

  • Innerhalb des Elternbeirats muss geklärt werden, wer das Postfach bedient und wer als Ansprechpartner gilt.
  • Bei einer Einwilligung der einzelnen Elternbeiratsmitglieder können zusätzlich die Kontaktdaten (Name, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) der einzelnen Elternbeiratsmitglieder aufgeführt werden.

Das entsprechende Musterformular des Staatsministeriums für Mitglieder des Elternbeirats zur Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist zu verwenden.

Es ist darauf zu achten, dass es für die Erziehungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Formen der Kontaktaufnahme (Kummerkasten, persönliche Gespräche, E-Mail u. ä.) geben muss.

Der Elternbeirat hat das Recht, Vorschläge und Anregungen einzureichen. ( § )

Er kann dies direkt bei folgenden Stellen tun:

  • bei der Schulleitung
  • bei der Schulaufsichtsbehörde
  • beim Aufwandsträger

Es empfiehlt sich, die Anregungen und Vorschläge schriftlich einzureichen.

Die oben genannten Stellen prüfen die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats und teilen diesem die Ergebnisse im Rahmen einer angemessenen Frist mit. Bei Ablehnung ist das Ergebnis zu begründen, auf Antrag des Elternbeirates schriftlich.

Der Elternbeirat hat das Recht, „in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen“, in der Lehrerkonferenz gehört zu werden. ( § )

Vertreter des Elternbeirates haben kein Recht, an allen Tagesordnungspunkten der Lehrerkonferenz teilzunehmen oder bei Abstimmungen der Lehrerkonferenz anwesend zu sein.

Ordnungsmaßnahmen können gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Dabei muss immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. ( § )

Im Zusammenhang mit verhängten Ordnungsmaßnahmen kann es vorkommen, dass Eltern mit einem Anliegen oder einer Beschwerde an den Elternbeirat herantreten. In diesen Fällen empfiehlt es sich, das direkte Gespräch zwischen Eltern, Schüler und Lehrkraft bzw. Schulleitung anzuregen.

Bei besonders gravierenden Ordnungsmaßnahmen hat der Elternbeirat gesetzlich vorgegebene Möglichkeiten:

  • Der Elternbeirat ist anzuhören bei Ordnungsmaßnahmen, welche der Entscheidung oder des Antrags der Lehrerkonferenz bedürfen. Er wird aber nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten tätig. ( § )
  • Wenn sich der Elternbeirat mit einer Zweidrittel-Mehrheit gegen eine Entlassung eines Schülers von der Schule wegen einer schulischen Gefährdung entscheidet, muss die Lehrerkonferenz ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde treffen. Sie kann nicht alleine entscheiden. ( § )

Der Elternbeirat hat das Recht von der Schulleitung „über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind“ ( § ) , rechtzeitig informiert zu werden.

Das können z. B. die folgenden Themen sein:

  • Neue gesetzliche Regelungen
  • Besondere Vorkommnisse in der Schule
  • Besondere Maßnahmen der Schuladministration

Grundsätze der:

  • Klassenbildung
  • Unterrichtsversorgung und des Vorgehens zur Vermeidung von Unterrichtsausfall
  • Unterrichtsorganisation
  • Unterrichtszeiten
  • Gestaltung der Stundenpläne
  • Pauseneinteilung
  • Leistungsbewertung und Prüfungen
  • Fragen des Schullebens

Der Elternbeirat kann regelmäßig Veranstaltungen anbieten, in denen sich die Eltern informieren und austauschen können.

Welche Veranstaltungen können angeboten werden?

  • Die wichtigsten Veranstaltungsformate sind Informationsveranstaltungen, Veranstaltungen zum gegenseitigen Austausch über schulische Themen sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft. Einladungsplakat
  • Der Elternbeirat hat einen großen Spielraum bei der Themensetzung.
  • Er hat die Möglichkeit, Referenten oder Experten gemäß seinen Vorstellungen einzuladen.

Sollen Schulleitung und Lehrkräfte teilnehmen?

  • Schulleitung und Lehrerschaft können zu einem solchen Treffen eingeladen werden.
  • Eine Verpflichtung der Lehrer zur Teilnahme kann nur der Schulleiter aussprechen.

Sollte die Veranstaltung mit der Schulleitung abgestimmt werden?
To-Do-Liste Elternversammlung

  • Eine Vorinformation der Schulleitung über Anlass, Format und Inhalt sollte immer erfolgen.
  • Veranstaltungen finden in der Regel in der Schule statt. Der Elternbeirat muss sich daher mit der Schulleitung über benötigte Räumlichkeiten und den Termin abstimmen.
  • Die Schulleitung bzw. der Sachaufwandsträger sind verpflichtet, geeignete Räume und Einrichtungen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung zu stellen.

Der Elternbeirat ist ein rechtlich nicht selbstständiges Organ der Schule und als solches nicht rechtsfähig. Er kann somit kein eigenes Bankkonto eröffnen und führen. Der zuständige Sachaufwandsträger kann jedoch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin bevollmächtigen, nach seinen Richtlinien die Schulanlage und das über das Konto fließende Schulvermögen zu verwalten ( § ). Er kann auch Vertretern des Elternbeirats eine entsprechende (Unter-)Vollmacht erteilen. Auch die Verwaltung und Einzahlung von Barmitteln auf dieses Konto wird regelmäßig möglich sein ( § ).

Innerhalb des Elternbeirates sollte in diesem Fall ein Mitglied als Kontoführer gewählt/bestimmt werden. Dieser verwaltet die finanziellen Mittel und führt das Konto.

Bislang konnten Schulkonten lediglich für die finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung, Schülerfirmen sowie von Schulveranstaltungen eingerichtet werden (vgl. Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BayEUG a.F. i. V. m. § 25 BaySchO).

Mit Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) sowie mit der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) haben sich u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen für staatliche Schulkonten geändert: Die Einrichtung von staatlichen Schulkonten für die finanzielle Abwicklung von Elternbeiratstätigkeiten ist nun möglich.

Die Schulen haben mit KMS vom 04.05.2023, II.1-BS4610.2/35/125, Vollzugshinweise zur Verwaltung von staatlichen Schulkonten erhalten, welche diese im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit an die hiervon betroffenen Mitglieder der Schulfamilie weitergeben.

Elternbeirat Spenden

Welche Bedeutung haben Spenden für die Schulen?

Um „ihre“ Schule vor Ort zu unterstützen, stellen Erziehungsberechtige oder Dritte, z. B. ehemalige Schülerinnen und Schüler oder Firmen, oft nicht unerhebliche finanzielle Mittel freiwillig zur Verfügung.

Mit diesen Spenden werden viele wünschenswerte Aktivitäten und Anliegen der Schule unterstützt. Vielerorts wird durch diese Mittel ein nicht mehr wegzudenkender Beitrag für die Schulen geleistet. Die Spenden werden meist entweder über den Elternbeirat oder einen Förderverein abgewickelt.

Spenden dürfen allerdings von der Schulleitung und Lehrkräften nicht angeregt oder beeinflusst werden ( § ).

Wie unterscheiden sich Elternbeirat und Förderverein?

Elternbeirat und Förderverein sind rechtlich gesehen nicht identisch, auch wenn es oft personelle Verflechtungen gibt:

  • Der Elternbeirat ist Organ der Schule. Seine Stellung und Aufgaben sind im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und in den Schulordnungen festgelegt.
  • Der Förderverein ist hingegen kein Organ der Schule. Elternbeiräte können nicht automatisch Mitglieder des Fördervereins sein und in diesem (etwa aufgrund der Satzung des Fördervereins) Positionen innehaben. Hierzu ist stets eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Elternbeiratsmitglieder erforderlich.

Selbstverständlich steht es den Mitgliedern des Elternbeirats frei, als Privatpersonen Fördervereine zu bilden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur Elternbeiräte Mitglieder des Fördervereins sein können. Diese Entscheidung obliegt allein den Gründern des Fördervereins.

Wie sind Spenden rechtlich einzuordnen?

Der Elternbeirat ist – wie die Schule selbst – nicht rechtsfähig. Er kann daher im rechtlichen Sinn nicht selbst Empfänger von Spenden sein. Bei der Frage, welcher Rechtsperson die Spenden dann tatsächlich rechtlich zuzuordnen sind, sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Entscheidend dabei ist, wessen Aufgabenbereich durch die Spende betroffen ist.

Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:

Fall 1:

In diesem Fall wird der Elternbeirat als Vertreter tätig. Empfänger im rechtlichen Sinn ist entweder der Freistaat Bayern oder der Sachaufwandsträger der Schule. Dies hängt davon ab, wessen Aufgaben unterstützt werden sollen. Empfänger im rechtlichen Sinne ist bei konkreten Zweckbindungen zugunsten des Schulhauses, der Schulausstattung oder der Sachmittel der Sachaufwandsträger, bei konkreten Zweckbindungen zugunsten von Reisekostenerstattungsleistungen an Lehrkräfte bei Schulfahrten, außerschulischen Aktivitäten oder Arbeitsgemeinschaften der Freistaat Bayern. In der Abwicklung der zweckgebundenen Spenden macht es jedoch keinen Unterschied, wer der Empfänger wäre.

Fall 2:

In diesem Fall ist die Spende rechtlich dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzuordnen, da durch die Spende das Schulvermögen nach Art. 14 BaySchFG betroffen ist.

Fall 3:

In diesem Fall ist die Spende dem rechtlich selbstständigen Förderverein o.Ä. zuzuordnen.

Wie ist mit Spenden umzugehen? Über wessen Konto sollen Spenden abgewickelt werden?

Der Elternbeirat muss klären, welchem Empfänger die einzelne Spende rechtlich zuzuordnen ist.

Zuordnung von Spenden an den Empfänger im Rechtssinn:

Fall 1:

Sind die Spenden zweckgebunden, so muss mit dem jeweiligen Empfänger (meist der jeweilige Sachaufwandsträger bzw. der Freistaat Bayern) Kontakt aufgenommen werden, um abzuklären, wie die Spenden abgewickelt werden sollen. Sofern der Freistaat Bayern (z.B. bei der Unterstützung des Fahrtkostenbudgets bei Schülerfahrten) betroffen ist, wird dies meist über die Regierungen geregelt.

Fall 2:

Soweit – wie in den meisten Fällen – die Spenden ohne konkreten Zweck an den Elternbeirat adressiert und damit den Sachaufwandsträgern zuzuordnen sind, so ist mit letzteren zu klären, wie die Abwicklung erfolgen soll. Insbesondere sollte abgesprochen werden, über welche Art von Konten (z.B. Konten der Sachaufwandsträger) Spenden verwaltet werden sollen und wie diese zu führen sind. Eine Abwicklung über das staatliche Schulkonto ist nicht möglich, da dieses nur für die in § 25 BaySchO genannten Zwecke eingerichtet werden kann (Abwicklung von Schülerfahrten sowie ähnlichen sonstigen Schulveranstaltungen, Schülerfirmen, Schülermitverantwortung, Schülerzeitung).

Fall 3:

Sofern ein Förderverein (oder eine andere privatrechtliche Vereinigung) tätig wird, so hat dieser eigenverantwortlich für die korrekte Abwicklung der Spenden zu sorgen.
Wie bei allen Zuwendungen an Schulen sind auch hier die Vorschriften zum sog. kommerziellen Werbeverbot nach Art. 84 Abs. 1 BayEUG i.V.m. den Schulordnungen zu beachten: Danach ist der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte in der Schule untersagt. Ausnahmen im schulischen Interesse regeln § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 26 Abs. 3 BaySchO.
Ob und ggf. welche Vorgaben im Bereich „Sponsoring“ eingehalten werden müssen, ist mit den Empfängern der Spenden zu klären. Für die Reisekostenerstattungsleistungen an den Freistaat Bayern gilt die staatliche Sponsoringrichtlinie.

Wer entscheidet über die Verwendung der Spenden?

Fall 1:

Da in diesem Fall ein konkreter Zweck durch die Spender vorgegeben ist, kann der Elternbeirat diesen nicht ändern.

Fall 2:

Hier ist der Elternbeirat in der Verwendung der Spenden frei und nur der Elternschaft Rechenschaft für seine Entscheidungen schuldig. Selbstverständlich dürfen die Gelder nur für solche Aufgaben verwendet werden, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Elternvertretung nach dem BayEUG und den Schulordnungen stehen (vgl. hierzu insbesondere Art. 65 BayEUG).

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Schulfamilie wird sich der Elternbeirat mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter abstimmen und vorgebrachte Wünsche berücksichtigen. Soweit die Spenden rechtlich dem Sachaufwandsträger zuzuordnen sind und diese über dessen Konto abgewickelt werden, darf dieser gewisse formale Voraussetzungen (wie etwa die Einhaltung des 4-Augen-Prinzips) vorgeben.

Fall 3:

Sofern sich die Eltern für die Gründung eines Fördervereins o.Ä. entschlossen haben bzw. ein Förderverein an der Schule schon besteht, entscheidet allein dieser über die Verwendung der Spenden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollte jedoch im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit vor der Zuwendung an die Schule beteiligt werden.

Weitergehende Vorgaben seitens der Schule, des Sachaufwandsträgers oder des Freistaates Bayern bestehen in diesem Fall nicht.

Wer erstellt Spendenbescheinigungen?

Anzumerken ist, dass in Fall 2 der Sachaufwandsträger eigenverantwortlich entscheiden kann, welche Person die entsprechenden Spendenbescheinigungen veranlassen darf. Dies kann das für die Kasse des Elternbeirats zuständige Elternbeiratsmitglied sein, muss es aber nicht.

Elternbeiräte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit unfallversichert. ( § )

Genauere Informationen finden Sie hier.

Elternbeirat und Förderverein arbeiten an Schulen meist eng zusammen, auch gibt es oft personelle Verflechtungen. Rechtlich sind Elternbeirat und Förderverein getrennt zu betrachten:

  • Der Elternbeirat ist Organ der Schule. Seine Stellung und Aufgaben sind gesetzlich festgelegt.
  • Der Förderverein ist hingegen kein Organ der Schule, sondern als eingetragener Verein (e.V.) eine Körperschaft privaten Rechts.

Die Satzung des Fördervereins kann vorsehen, dass Personen aufgrund ihres Amtes dem erweiterten Vorstand angehören. Dies können z. B. der Schulleiter und/oder der Elternbeiratsvorsitzende sein. Eine Mitgliedschaft einer Person im Förderverein qua Amt (z. B. Elternbeiratsmitglieder) ist rechtlich nicht möglich.

Fördervereine geben Erziehungsberechtigten, ehemaligen Schülern und anderen Personen und Institutionen die Möglichkeit, sich für die positive Entwicklung einer Schule einzusetzen. Dies kann über die rein finanzielle Unterstützung hinausgehen.

  • Bei den Elternbeiratsunterlagen handelt es sich um Unterlagen eines Gremiums der Schule und somit um Unterlagen der Schule.
  • Die Schulleitung muss demnach für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten des Elternbeirats sorgen. ( § )
  • Die Unterlagen sollen daher grundsätzlich an der Schule aufbewahrt werden. Während der Amtszeit können die Unterlagen bei den Elternbeiräten verbleiben und dann, nach Ablauf der Amtszeit, an die Nachfolger weitergegeben werden. Sollten die Unterlagen für die Arbeit der Elternbeiräte nicht mehr benötigt werden, werden sie an der Schule aufbewahrt. Es muss sichergestellt werden, dass die vertraulichen Unterlagen nicht von Unberechtigten eingesehen werden können.
  • Die Aufbewahrungsfrist richtet sich u. a. nach der Aussonderungsbekanntmachung ( § ). Demnach ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle zehn Jahre, eine Aussonderung vorzunehmen. Die Unterlagen müssen dann dem zuständigen Staatsarchiv angeboten werden. Wird die Archivwürdigkeit verneint, sind die Unterlagen zu vernichten.

Erste Schritte eines neu gewählten Elternbeirats

Es empfiehlt sich, dass die erste Sitzung des neu gewählten Elternbeirates direkt im Anschluss an die Wahl stattfindet. Auf dieser Sitzung können Ämter innerhalb des Elternbeirates besetzt und grundlegende Strukturen festgelegt werden.

Im Rahmen der ersten Sitzung sollten folgende Punkte angesprochen bzw. geklärt und organisiert werden:

Besetzung der Ämter innerhalb des Elternbeirates:

  • Elternbeiratsvorsitzenden wählen
  • Stellvertreter des Elternbeiratsvorsitzenden wählen
  • Schatzmeister wählen
  • Mitglieder des Schulforums wählen
  • evtl. Ansprechpartner für die Klassenelternsprecher wählen/festlegen
  • Liste Personalbesetzung ausfüllen

Kommunikation innerhalb des EB und nach außen:

  • Kontaktdaten festhalten und einen E-Mailverteiler erstellen
  • Foto von bzw. mit allen Elternbeiratsmitgliedern machen und an die Schulleitung geben. Dieses Foto kann Kommunikation (zum Beispiel für das Lehrerkollegium) unterstützen
  • Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten ausfüllen lassen und an die Schulleitung geben
  • E-Mailkonto einrichten – in Absprache mit der Schulleitung

Weiteres Vorgehen festlegen:

  • Termin für die nächste Elternbeiratssitzung festlegen
  • Termin mit der Schulleitung für ein erstes Kennenlernen vereinbaren
  • Ändern der Informationen zu Vertretern des Elternbeirates auf der Homepage oder auf Aushängen
  • Vorstellung des neuen Elternbeirates in einem Elternbrief an alle Eltern
  • Wichtige Termine im Schuljahr auf eine Beteiligung des Elternbeirates hin überprüfen.
  • Terminplan mit der Schulleitung abstimmen und allen Mitgliedern des Elternbeirates zur Verfügung stellen

Der Elternbeiratsvorsitz

Der bzw. die Elternbeiratsvorsitzende leitet den Elternbeirat.

In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. ( § )
Die Abwahl eines Elternbeiratsvorsitzenden durch die Mitglieder des Gremiums ist möglich. Der Abgewählte bleibt Elternbeiratsmitglied, sofern er dieses Amt dann nicht von sich aus niederlegt. Anderes gilt für die Elternbeiratsmitglieder an sich. Sie sind gerade nicht abwählbar.
Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben; es ist möglich, dass er dort das Wahlverfahren und eine Abwahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters regelt.

Der Elternbeiratsvorsitz

  • vertritt den Elternbeirat gegenüber der Schule und der Öffentlichkeit
  • ist der Ansprechpartner für die Schulleitung und nimmt die Funktion eines Bindeglieds zwischen Schulleitung und Elternbeirat ein. Er pflegt einen regelmäßigen und vertrauensvollen Kontakt zur Schulleitung.
  • lädt die Mitglieder des EB mehrmals schriftlich zu Elternbeiratssitzungen ein. Die Termine der jeweiligen Sitzungen sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden. Die Schulleitung kann zu den Elternbeiratssitzungen eingeladen werden.
  • übernimmt die Leitung und legt die Moderation der Elternbeiratssitzungen fest
  • leitet Anträge, Beschlüsse usw. an die Schulleitung weiter.
  • ist von Amts wegen Mitglied des Schulforums.
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Die oder der stellvertretende Vorsitzende hat eine wichtige unterstützende Funktion:

Sie oder er

  • kann die Zuständigkeit für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb des Elternbeirates übernehmen,
  • vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist und
    unterstützt den Vorsitzenden bei der Organisation der Elternbeiratsarbeit.

Stand: 11. September 2024

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