Das Bayerische Personalvertretungsgesetz schreibt vor, dass Dienststelle und Personalvertretung dafür zu sorgen haben, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
Darüber hinaus hat der Personalrat die Aufgabe, Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen und dafür zu sorgen, dass alle zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften usw. durchgeführt werden.

Funktion und Aufgaben der Personalvertretung

Die Aufgaben sind im Einzelnen im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) geregelt. Die Angaben zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung finden sich in Art. 69 Abs. 1 BayPVG.
Die Aufgaben und Möglichkeiten der einzelnen Personalvertretungen hängen außerdem von der Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Dienststelle ab, bei der sie gebildet sind.

Im Schulbereich gibt es je nach Schulart eine zwei- bzw. dreistufige Personalvertretung, die entsprechend dem Aufbau der Schulverwaltung hierarchisch gegliedert ist.

Dreistufige Personalvertretung für die Grund- und Mittelschulen und berufliche Schulen (außer Berufliche Oberschulen):

  • Örtlicher Personalrat innerhalb des Bereichs des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Bereich der Grund- und Mittelschulen bzw. örtlicher Personalrat an der jeweiligen Schule im Bereich der beruflichen Schulen
  • Bezirkspersonalrat innerhalb des Regierungsbezirks
  • Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Zweistufige Personalvertretung für die Realschulen, Gymnasien sowie die Beruflichen Oberschulen (Beamtinnen und Beamten):

  • Örtlicher Personalrat an der jeweiligen Schule
  • Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Dreistufige Personalvertretung für die Realschulen, Gymnasien sowie die Beruflichen Oberschulen (Tarifbeschäftigte):

  • Örtlicher Personalrat an der jeweiligen Schule
  • Bezirkspersonalrat beim Landesamt für Schule
  • Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Zweistufige Personalvertretung für die Förderschulen:

  • Örtlicher Personalrat innerhalb des Regierungsbezirks
  • Hauptpersonalrat beim Staatsministerium Unterricht und Kultus

Hauptpersonalrat (HPR) vertritt alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Er wird von allen Beschäftigten des Staatsministeriums und den nachgeordneten Behörden gewählt. Die Beschäftigten sind in sieben Gruppen vertreten: Gruppen der Beamten (ohne Lehrerbereich), der Arbeitnehmer (ohne Lehrerbereich), der Lehrer an Gymnasien, an Realschulen, an beruflichen Schulen, an Grund- und Mittelschulen sowie an Förderschulen und Schulen für Kranke.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG).
Einer der Schwerpunkte der Arbeit des HPR ergibt sich aus der Funktion des Staatsministeriums als Einstellungs- und Ernennungsbehörde für unmittelbar nachgeordnete Dienststellen (z.B. Gymnasien, Realschulen, Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, ISB usw.), so dass er bei einer Vielzahl von Maßnahmen, für die das Staatsministerium zuständig ist, zu beteiligen ist.

Der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats für diese Bereiche unterliegen u.a.:
Einstellung, Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Beförderung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, alle Versetzungen (auch auf Antrag)-, oder Abordnungen gegen den Willen des Beschäftigten, Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Nebentätigkeitsgenehmigungen, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Inhalt von Personalfragebogen, Erlass von Richtlinien für die Beförderungen, Auswahl bei Versetzungen, Einstellungen und Kündigungen und Beurteilungsrichtlinien, um nur die wichtigsten zu nennen.

Die Mitwirkung des Hauptpersonalrats umfasst u.a.:
Erlass von Disziplinarverfügungen und Erhebung der Disziplinarklage, Verlängerung der Probezeit, Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, allgemeine Fragen der Fortbildung. Auch bei Kündigungen wirkt die Personalvertretung mit.

Soweit nachgeordnete Dienststellen (z.B. die Regierungen) Einstellungs- und Ernennungsbehörden sind, wird der Hauptpersonalrat im sog. „Stufenverfahren“ bei allen Personalmaßnahmen beteiligt, wenn eine Einigung auf der nachgeordneten Ebene zwischen der dort gebildeten Personalvertretung (z.B. Bezirkspersonalrat) und der Dienststelle nicht möglich ist.

Kann auch auf der Ebene von Staatsministerium und Hauptpersonalrat keine Einigung erzielt werden, so entscheidet schließlich eine Einigungsstelle, die aus jeweils drei vom Ministerium und vom HPR bestellten Mitgliedern und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht.

Darüber hinaus hat die Personalvertretung die Aufgabe, gemeinsam mit der Dienststelle dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Weiterhin muss der Hauptpersonalrat auch Beschwerden der Beschäftigten entgegennehmen und auf ihre Abstellung hinwirken.

Mitglieder des Hauptpersonalrates beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Vorsitzender:

Gerd Nitschke (zugleich Vorsitzender der Gruppe der Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen)

1. Stellvertreterin:

Dagmar Bär (zugleich Vorsitzende der Gruppe der Lehrer an Gymnasien)

2. Stellvertreter:

Rudolf Keil (zugleich Vorsitzender der Gruppe der Lehrer an beruflichen Schulen)

3. Stellvertreter:

Tomi Neckov (Gruppe der Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen)

Zugewähltes Vorstandsmitglied: Markus Weinberger

Vorsitzende und Stellvertreter

Gruppe der Beamten:

Vorsitzender: Philipp Shah

Stellvertreter: Stefan Pielmeier

Gruppe der Arbeitnehmer:

Vorsitzende: Maria-Luise Lehnard

Stellvertreterin: Monika Engelhardt

Gruppe der Lehrer an Gymnasien:

Vorsitzende: Dagmar Bär

Stellvertreterin: Ina Hesse

Mitglieder: Julian Lohr, Benedikt Karl, Angela Altenthan

Gruppe der Lehrer an Realschulen:

Vorsitzende: Heidi Schreiber

Stellvertreterin: Birgit Zollitsch

Gruppe der Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen:

Vorsitzender: Gerd Nitschke

Stellvertreter: Hans Rottbauer

Mitglieder: Margit Baufeld, Brigitte Eisenhut, Monika Faltermeier, Isabel Franz, Tomi Neckov, Bettina Ondrusek, Markus Weinberger, Katharina Wezel, Sandra Schäfer

Gruppe der Lehrer an beruflichen Schulen:

Vorsitzender: Rudolf Keil

Stellvertreter: Robert Kölbl

Gruppe der Lehrer an Förderschulen samt Schulen für Kranke:

Vorsitzender: Thomas Beschorner

Stellvertreter: Florian Kohl

Hauptvertrauensperson der schwer behinderten Menschen:

Vorsitzende: Birgit Kowolik

Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung:

Vorsitzende: Theresa Scherl

Stellvertreter: Flavio Gambato

Kontakt

Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80333 München

Telefon:089 552500-0
Fax:089 55 2500-10
Web:

Dienstgebäude:

Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Englschalkinger Str. 12
81925 München

Anfahrt:

Straßenbahn Linie 17, Haltestelle Arabellapark/Klinikum Bogenhausen

U-Bahn Linie U 4, Endstation Arabellapark

MVV-Fahrplanauskunft

Geändertes Verfahren bei der Abrechnung von Dozentenhonoraren und Schulungskosten bei Personalratsschulungen

Schulungskosten und Seminargebühren sind gemäß den Vorgaben der nachfolgenden Bekanntmachung als Kosten für die Teilnehmenden zu veranschlagen:

Hierzu zählen auch die Honorargebühren der Vortragenden. Bei Dozentenhonoraren handelt es sich nicht um Reisekosten im Sinne des BayRKG. Deren Auszahlung kann daher nicht im Rahmen der Reisekostenabrechnung unmittelbar bei der ZASt erfolgen, sondern die Dozentenhonorare werden als Teil der Schulungskosten vom Schulungsveranstalter von Beginn an als Kosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer veranschlagt.

Hierdurch unterliegen die Dozentenhonorare auch der rechtskonformen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kosten durch die Dienststellen. Die Kostentragung der Seminargebühren, inkl. der Dozentenhonorare, regelt sich weiterhin nach Nr. 4 der oben verlinkten Bekanntmachung, insbesondere:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können Seminargebühren unter Einschluss des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft ohne Aufschlüsselung des Kostennachweises als angemessene Kosten anerkannt werden, wenn sie bei Schulungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes des Teilnehmers einen angemessenen Grenzbetrag je Schulungstag nicht übersteigen. Der angemessene Grenzbetrag beträgt bei Schulungen, die ab dem 1. September 2023 beginnen, 170 Euro je Schulungstag. Überschreitet die Zahl der notwendigen Übernachtungen die Zahl der Schulungstage, ist zusätzlich ein Betrag von bis zu 50 v. H. des Tagesgeldsatzes nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayRKG als angemessen anzuerkennen. […] Übersteigt die Summe aus der Seminargebühr und den Kosten für Verpflegung und Unterkunft den oben genannten Grenzbetrag von 170 Euro je Schulungstag, so ist die Angemessenheit der Kosten im Einzelnen nachzuweisen und zu belegen. Das freizustellende Personalratsmitglied hat zu diesem Zweck einen Kostenvoranschlag oder Belege vorzulegen, aus denen sich ergeben muss, welche Leistungen der Schulungsträger erbringt und welche Preise die Schulungsteilnehmer für die einzelnen Leistungen zu zahlen haben. Die Anzahl der notwendigen Übernachtungen sowie der Preis für die einzelne Übernachtung müssen ebenso zu ersehen sein wie die Anzahl und die Einzelpreise der zu berechnenden Frühstücks-, Mittag- und Abendessen. Auch die Seminargebühren sind nach den Einzelleistungen des Schulungsträgers aufzuschlüsseln.“

Stand: 11. Oktober 2024

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