Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern in diesem Jahr abgelegt haben, gelten als bayerische Absolventinnen und Absolventen des aktuellen Prüfungsjahrgangs.

Diese können sich über die Seminarschule um Einstellung bewerben, indem sie die Formulare

  • „Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst“,
  • „Erhebung von personenbezogenen Daten“ und
  • „Ergänzende Informationen zum Lebenslauf“

auf dem Dienstweg, d. h. über die Seminarschule, dem Staatsministerium zuleiten.

Die erste Seite des Formulars kann elektronisch am Rechner ausgefüllt werden. Eine Speicherung des ausgefüllten Formulars ist nicht möglich. Bitte drucken Sie nach dem Ausfüllen beide Seiten aus und kopieren Sie diese doppelseitig auf ein DIN-A4-Blatt.

(Die Ziffern beziehen sich auf die Fußnoten im abzugebenden Formblatt.)

1. Verwenden Sie für die Fächer folgende Kurzbezeichnungen:

BBiologieGrGriechischPsPsychologie
CChemieInInformatikRRumänisch
DDeutschItItalienischRuRussisch
EEnglischKKath. ReligionslehreSkSozialkunde
EthEthikKuKunstSmSport männlich
EvEv. ReligionslehreLLateinSpSpanisch
FFranzösischMMathematikSwSport weiblich
GGeschichteMuMusikWRWirtschaft/Recht
GeoGeographiePhPhysik

2. Seminarschule: Bitte nur die Schulnummer eintragen (Link zur Schuldatenbank unten)

3. Staatsangehörigkeit: Bitte das entsprechende Länderkürzel verwenden, z. B. „D“ für deutsch, „A“ für österreichisch.

4. Familienstand: v: verheiratet, n: nicht verheiratet

5. Kinderzahl: Anzahl der zu betreuenden minderjährigen Kinder.

6. Die Beurlaubung an eine (staatlich anerkannte) Privatschule ist nur zum September-Einstellungstermin und nur für Bewerber mit den Fächern Mathematik, Physik, Informatik, Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Biologie oder Chemie möglich; ein entsprechender Antrag sowohl des Bewerbers als auch der Privatschule muss dem Staatsministerium bis 30. Juni vorliegen.

7. Wehrdienst- bzw. Ersatzdienstzeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung vorgelegt wird.

Erläuterungen zur Vergabe der Ortswünsche finden Sie direkt auf dem Formblatt.

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Im Rahmen des Einstellungsverfahrens für den staatlichen gymnasialen Schuldienst werden zur Berücksichtigung von Ausbildungsverzögerungen durch Wehr- oder Zivildienst, Erziehungszeiten oder Pflegeleistungen sog. Quotenplätze eingerichtet. Erfüllt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber die unten genannten Kriterien, kommt sie bzw. er grundsätzlich für den Erhalt eines Quotenplatzes in Frage („Quotenplatzberechtigung“). In diesem Fall wird geprüft, ob ohne die Verzögerung bei einem der betroffenen vorangegangenen Einstellungstermine die erforderliche Note für die Einstellung in den gymnasialen staatlichen Schuldienst erreicht worden wäre. Der Erhalt eines Quotenplatzes kann dazu führen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Einstellungsangebot erhält, obwohl sie bzw. er die Einstellungsnote des aktuellen Jahrgangs nicht vorweisen kann. Da jedoch für jede Fächerkombination nur in begrenztem Umfang Quotenplätze zur Verfügung stehen und diese innerhalb der Gruppe der Quotenplatzberechtigten nach dem Leistungsprinzip vergeben werden, folgt aus der Quotenplatzberechtigung nicht zwingend die Einstellung zu den Bedingungen eines früheren Einstellungstermins.

Das Staatsministerium prüft für alle Bewerberinnen und Bewerber ohne gesonderten Antrag eine Quotenplatzberechnung auf der Grundlage der mit dem Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst übermittelten Angaben.

§ 11a ArbPISchG und § 125b BRRG bzw. Art. 14 LlbG definieren drei Gruppen von Quotenplatzberechtigten:

(1) Wehr- und Zivildienstleistende,

  • deren Ausbildungsbeginn (Beginn des Studiums) nicht später als 6 Monate nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildiensts erfolgte und
  • die Studium und Referendariat in der Regel- bzw. Mindeststudienzeit (Lehramt vertieft 9 Semester + 1 Semester Erste Staatsprüfung + 2 Jahre Referendariat) absolvierten und
  • deren Bewerbung um Einstellung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Referendariats erfolgte

(2) Bewerberinnen und Bewerber mit Erziehungszeiten,

  • deren Bewerbung um Einstellung sich nur aufgrund der Geburt („Mutterschutz") oder der Betreuung eines Kindes („Elternzeit") verzögert hat und
  • deren Ausbildung (Studium und/oder Referendariat) sich nach Beendigung des Mutterschutzes und/oder der Elternzeit um nicht mehr als 6 Monate verzögert hat und
  • deren Bewerbung um Einstellung
    • innerhalb von 3 Jahren nach Geburt des Kindes oder
    • innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Referendariats
    erfolgte

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Pflegezeiten,

  • die ein ärztliches Gutachten mit dem Nachweis der Pflegebedürftigkeit und einen Nachweis der tatsächlichen Pflege vorlegen und
  • deren Bewerbung um Einstellung sich nur aufgrund der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen verzögert hat und
  • deren Bewerbung um Einstellung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Referendariats erfolgte

Nicht quotenplatzberechtigt sind insbesondere

  • Quereinsteiger und Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen von Sondermaßnahmen;
  • Bewerberinnen und Bewerber, deren Ausbildung die Regelzeit überschritten hat; auch bei Promotion, Auslandsaufenthalt, Aufbau- bzw. Zweitstudium (z. B. Diplom oder Magister);
  • Bewerberinnen und Bewerber, deren Ausbildung sich durch Tätigkeiten etwa beim THW oder im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres verzögerte;
  • Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis ihrer Quotenberechtigung nicht fristgerecht und dem Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst beiliegend erbracht haben (vgl. Vorgaben auf dem Formblatt zur Übernahme in den staatlichen bayerischen Gymnasialdienst).

Stand: 27. März 2024

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    Einstellungsverfahren im aktuellen Prüfungsjahrgang

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