Lehramtsqualifikationen, die nicht in Bayern erworben wurden, müssen zuerst in Bayern anerkannt werden, bevor eine Aufnahme in den bayerischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) oder eine reguläre Einstellung in den bayerischen Schuldienst möglich ist.

Sofern die abgelegten Lehramtsprüfungen und erworbenen Lehramtsabschlüsse von den in den genannten Beschlüssen festgelegten Vorgaben in relevantem Maße abweichen, wird die Anerkennung von im Einzelfall zu erbringenden zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht. Eine solche Nachqualifizierung besteht im Wesentlichen darin, dass die im Vergleich zu den Anforderungen im Freistaat Bayern fehlenden Studien- und Prüfungsteile entsprechend ergänzt werden.

Die Kultusministerkonferenz hat den in den einzelnen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland eingerichteten Lehrämtern sechs verschiedene Lehramtstypen zugeordnet.

Gesonderter Hinweis: Im Freistaat Bayern entsprechen die hier eingerichteten Lehrämter den einzelnen Schularten: Grundschule, Mittelschule (früher Hauptschule), Realschule, Gymnasium, Förderschulen, berufliche Schulen. Mittelschule und Realschule sind Schularten in der Sekundarstufe I, so dass die zugehörigen Lehrämter dem KMK-Lehramtstyp 3 zugeordnet sind.

Außerhalb Bayerns abgelegte Lehramtsprüfungen und erworbene Lehramtsabschlüsse werden als gleichwertig der Ersten Lehramtsprüfung bzw. der Befähigung für das entsprechende Lehramt in Bayern anerkannt, wenn sie den von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossenen Vorgaben entsprechen. Maßgeblich sind hierfür vor allem die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung über die gegenseitige Anerkennung der Ersten Staatsprüfungen und Lehramtsbefähigungen („Husumer Beschlüsse“), der lehramtsorientierten Bachelor- und Masterabschlüsse („Quedlinburger Beschluss“), die Beschlüsse zu den Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfungen in den einzelnen Lehrämtern sowie über die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung.

Fallspezifische Informationen

Gemäß „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999“ werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt.

Im Jahr 2005 hat die Kultusministerkonferenz in Ergänzung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003) „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005) verabschiedet. Die nötigen Informationen entnehmen Sie gerne den folgenden Seiten:

Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen

Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden

Das Lehramt an öffentlichen Schulen ist in Bayern staatlich reglementiert. Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen. Wird der Erwerb einer Befähigung für das Lehramt in Bayern angestrebt, ist zu prüfen, ob die ausländische Berufsqualifikation anerkannt werden kann.

Grundlage hierfür ist die EG-Richtlinenverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer.

Eine Anstellung als Lehrkraft an staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft ) oder an Privatschulen ist auch ohne Anerkennung der Lehrerberufsqualifikation möglich. Bewerber/innen sollten sich in diesen Fällen direkt bei der Schule, an der sie unterrichten möchten, oder bei der zuständigen Schulbehörde bewerben.

Spätaussiedler haben einen Anspruch auf die formale Anerkennung ihrer im Herkunftsland erworbenen Ausbildung. In einem gesonderten Verfahren wird die Möglichkeit einer inhaltlichen Anerkennung geprüft, bitte nehmen Sie hierzu unter Angabe der gewählten Schulart mit uns Kontakt auf.

Für Lehrer/innen, die ihre Qualifikation in einem anderen Land („Drittstaat“) erworben haben, ist der Erwerb einer Lehramtsbefähigung auf dem Wege der Anerkennung in Bayern nicht möglich. Um die Befähigung für eines der Lehrämter an öffentlichen Schulen zu erlangen, besteht die Möglichkeit des Studiums des betreffenden Lehramts. In welchem Umfang Studienzeiten und bisher erbrachte Leistungsnachweise als Ersatz für die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Lehramtsprüfung angerechnet werden können, ist an einer Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen an einer bayerischen Universität zu prüfen. Nach erfolgreichem Ablegen der Ersten Lehramtsprüfung könnten diese Bewerber/innen dann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.

Zu den verschiedenen Online-Anerkennungsverfahren

Anprechpartner

ZwRSK Markus PollingerRef. IV.1
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80327 München

Telefon:089/2186-2492
Fax:
Web:

Stand: 27. März 2024

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    Anerkennung außerbayerischer Lehramtsqualifikationen

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