Das Wartelistenverfahren steht grundsätzlich allen Bewerberinnen und Bewerbern, welche über eine Wartelistenberechtigung verfügen, zum Einstellungstermin im September eines jeden Jahres offen.

Aus der Wartelistenberechtigung erwächst noch kein Anspruch auf Einstellung. Durch fristgerechte Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ (Online-Bewerbung) bekunden die wartelistenberechtigten Personen ihr Interesse an einer Einstellung. Im Anschluss daran werden die Wartelisten aus denjenigen wartelistenberechtigten Personen, die sich fristgerecht beworben haben, jährlich neu gebildet. Wartelistenberechtigte Personen können sich ausschließlich über das Wartelistenverfahren bewerben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Es besteht keine unbefristete Anstellung im öffentlichen Schuldienst innerhalb oder außerhalb Bayerns mit Anspruch auf Vollbeschäftigung.
  • Es besteht weder im öffentlichen noch im privaten Schuldienst ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Vollbeschäftigung.
  • Der erstmalige Erwerb der Lehrbefähigung liegt nicht länger als fünf Jahre zurück.

    Beispiele:
    2. Staatsexamen im Frühjahr 2024 – Wartelistenberechtigung 2024, 2025, 2026, 2027, 2028
    2. Staatsexamen im Sommer 2024 – Wartelistenberechtigung 2025, 2026, 2027, 2028, 2029
    Bei freiwilliger Wiederholung der Prüfung verlängert sich die Wartelistenberechtigung nicht.

  • Sowohl die Gesamtprüfungsnote nach § 25 Abs. 2 Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) als auch die Note der Zweiten Staatsprüfung nach § 23 LPO II sind nicht schlechter als 3,50.
  • Es erfolgte bislang keine wartelistenschädliche Absage des Bewerbers auf ein staatliches Einstellungsangebot hin.

Dies gilt auch für die Ablehnung eines Stellenangebots aus dem Bereich der Fachober-, Berufsober- oder Wirtschaftsschulen, falls im Formblatt „Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst – Gymnasium“ eine entsprechende Erweiterung des Gesuches auf diese Schularten vorliegt. Erfolgt die Absage eines Stellenangebots, das am oder nach dem 10. Februar (Februarseminar) bzw. 10. August (Septemberseminar) gemacht wurde, so hat dies keine Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung am Wartelistenverfahren.

Die Wartelistenberechtigung kann aus verschiedenen Gründen vorzeitig verloren gehen (siehe Punkt 6).

Alle bayerischen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unmittelbar nach Erwerb der Lehrbefähigung eingestellt werden können (aber für eine Wartelistenberechtigung in Frage kommen – siehe Punkt 1), erhalten nach Beendigung des Referendariats automatisch per Post an die Privatanschrift Informationen zum Wartelistenverfahren. Diese Informationen enthalten zum einen den Link und die Zugangsdaten für die „Jährliche Bereitschaftserklärung“ (Online-Bewerbung), welche für die gesamte Dauer der Wartelistenberechtigung gültig sind, zum anderen ein Formblatt „Daten für die Warteliste“. Um über aktuelle Daten der Wartelistenberechtigten zu verfügen, ist ein fristgerechtes Zurücksenden des Formblatts „Daten für die Warteliste“ erforderlich.

Falls Sie die grundsätzlichen Bedingungen für eine Wartelistenberechtigung erfüllen (siehe Punkt 1), jedoch drei Monate nach Ende des Referendariats noch kein Informationsschreiben erhalten haben (z. B. wegen Umzug), können die Unterlagen beim Staatsministerium per E-Mail an Herrn Spiegelsperger unter Angabe des Prüfungsjahrgangs, der Fächerverbindung, der PKZ (neunstellige Personenkennziffer) bzw. des Geburtsdatums angefordert werden.

Außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber mit einer als gleichwertig anerkannten Lehrbefähigung können nur dann die Wartelistenberechtigung erwerben, wenn ihre erstmalige Bewerbung als Freier Bewerber nicht erfolgreich war und alle Kriterien der Wartelistenberechtigung erfüllt sind (siehe Punkt 1). In diesem Fall erhalten die Bewerberinnen und Bewerber spätestens drei Monate nach Ende des Einstellungsverfahrens der Freien Bewerbung automatisch per Post Informationen zum Wartelistenverfahren an ihre Privatanschrift.

OStR Matthias SpiegelspergerRef. V.7
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München

Telefon:
Fax:
Web:

Ansprechpartner Warteliste

Die Berücksichtigung eines Wartelistenberechtigten bei der Einstellung setzt voraus, dass er sich in jedem Jahr, in dem er eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstrebt, bis spätestens 30. April durch Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ um Einstellung beworben hat.

Wer die „Jährliche Bereitschaftserklärung“ nicht fristgerecht abgegeben hat, verliert grundsätzlich nicht die Wartelistenberechtigung, kann jedoch zum aktuellen Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden. Das Online-Formular ist ab ca. Ende März freigeschalten, der Link und die Zugangsdaten sind dem Informationsschreiben zu entnehmen (siehe Punkt 2).

Mutterschutz, Elternzeit, familienpolitische Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen stehen einer Einstellung nicht entgegen; eine Bereitschaftserklärung kann unter Angabe der o. g. Gründe abgegeben werden. Die Einstellungschancen werden davon nicht berührt.

Die Nachweispflicht für die Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ liegt bei der Bewerberin bzw. beim Bewerber. Hierzu besteht nach erfolgreicher Datenübermittlung für die Bewerberin bzw. den Bewerber die Möglichkeit, die übermittelten Daten für die eigenen Unterlagen auszudrucken. Nach dem 30. April werden die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich durch eine Eingangsbestätigung von der Aufnahme in das aktuelle Wartelistenverfahren verständigt.

Mit der Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ versichert die Bewerberin bzw. der Bewerber, dass sie bzw. er für das folgende Schuljahr keine vertragliche Bindung eingegangen ist. Beim Einstellungsverfahren werden nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die im Falle einer Annahme des staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden müssen. Ein staatliches Angebot, das dieser Regelung widerspricht, ist ungültig.

Ausnahmen:

  • Wenn der bisherige Arbeitgeber einverstanden ist, den Vertrag im Fall eines staatlichen Angebots kurzfristig aufzuheben und dem Staatsministerium eine diesbezügliche Freigabeerklärung des Arbeitgebers rechtzeitig vorliegt, kann trotz bestehendem Vertragsverhältnis eine Stelle angeboten werden.
  • Nur im Falle eines Vertragsverhältnisses mit einem staatlich anerkannten privaten Gymnasium in Bayern kann vorsorglich die Beurlaubung an dieses Privatgymnasium beantragt werden (andere Schularten oder staatlich genehmigte Gymnasien fallen nicht unter diese Regelung). Dazu muss dem Staatsministerium bis spätestens 30. Juni ein entsprechender Antrag auf Beurlaubung sowohl von der Lehrkraft als auch vom Privatgymnasium vorliegen; ein gemeinsamer Antrag mit beiden Unterschriften ist ebenfalls möglich. Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung derzeit nur für Lehrkräfte der Fächerverbindungen mit Mathematik, Physik, Informatik, Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Biologie und Chemie gewährt werden kann. Im Falle eines Einstellungsangebots wird die Lehrkraft an diese Privatschule beurlaubt (in der Regel für zunächst ein Jahr, insgesamt für maximal 5 Jahre).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Staatsministerium keine Rechtsauskünfte zu Arbeitsverträgen (z. B. zu Kündigungsfristen) geben kann.

Bis zum 10. August muss die Bewerberin bzw. der Bewerber stets (per E-Mail) erreichbar sein. Wird bis dahin ein staatliches Angebot nicht innerhalb der angegebenen Frist beantwortet oder ein solches Angebot abgelehnt, so hat dies den Verlust der Wartelistenberechtigung zur Folge.

Nach Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ sind Korrekturen bitte umgehend an den auf der Eingangsbestätigung (siehe Punkt 3) genannten Mitarbeiter unter Angabe des Namens, der Fächerverbindung sowie der PKZ (neunstellige Personenkennziffer) bzw. des Geburtsdatums zu melden:

  • wenn sich Adressdaten geändert haben,
  • wenn unmittelbar bei Einstellung Elternzeit oder familienpolitische Beurlaubung in Anspruch genommen wird (dies ist kein Einstellungshindernis; das Staatsministerium muss aber rechtzeitig Ersatz einplanen können) oder
  • wenn ein Vertrag mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen wurde (siehe Punkt 4) und daher eine Beurlaubung an ein staatlich anerkanntes Privatgymnasium beantragt wird oder die „Jährliche Bereitschaftserklärung“ zurückgezogen werden soll (nur schriftlich per Einschreiben). Erfolgt die Rücknahme der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ erst, nachdem ein staatliches Angebot gemacht worden ist, führt dies zum Verlust der Wartelistenberechtigung – es sei denn, die staatliche Stelle wurde am oder erst nach dem 10. August angeboten.

Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber verliert die Wartelistenberechtigung, wenn

  • sie bzw. er im öffentlichen (kommunal oder staatl.) Schuldienst Bayerns oder im öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns eine unbefristete Anstellung mit Anspruch auf Vollbeschäftigung angenommen hat;
  • sie bzw. er im öffentlichen oder im privaten Schuldienst in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Vollbeschäftigung berufen wurde; [Eine sonstige Anstellung (befristet/unbefristet) an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen (z. B. bei der Kirche) beeinträchtigt somit die Wartelistenberechtigung nicht]
  • sie bzw. er fünf Jahre nach Erwerb seiner Lehrbefähigung noch nicht berücksichtigt werden konnte;
  • ihr bzw. ihm bei bestehender „Jährlicher Bereitschaftserklärung“ eine Verbeamtung mit Vollbeschäftigung, eine unbefristete Vollbeschäftigung oder ein befristeter Arbeitsvertrag mit voller Unterrichtspflichtzeit und Verbeamtungszusage im staatlichen bayerischen Schuldienst angeboten wird und er dieses Stellenangebot nicht in der angegebenen Frist beantwortet oder die ihm vor dem 10. August angebotene Stelle ablehnt. Wird ein Einstellungsangebot für den staatlichen Gymnasialdienst abgelehnt, das am oder nach dem 10. August gemacht wurde, so behält der Bewerber seine Wartelistenberechtigung.

Ausnahmeregelung bei schwerbehinderten oder schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten: Diese werden nicht von der Warteliste gestrichen, wenn sie eine ihnen angebotene Verwendung im staatlichen bayerischen Schuldient aus Gründen ablehnen, die auf ihrer Schwerbehinderteneigenschaft beruhen (z. B. beabsichtigte Verwendung an Orten, an denen eine notwendige besondere ärztliche Betreuung nicht gewährleistet ist).

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht mehr wartelistenberechtigt sind, haben die Möglichkeit sich als Freie Bewerber zu bewerben.

Bis zum 30. April gehen die „Jährlichen Bereitschaftserklärungen“ beim Staatsministerium ein. Für jede Fächerverbindung wird zum jeweiligen Einstellungstermin die jahrgangsübergreifende Warteliste neu gebildet. Dabei wird jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber in der Liste seiner grundständigen Fächerverbindung geführt. Erweiterungsfächer finden gegebenenfalls über die Einstellungsnote Berücksichtigung. Dabei wird der jeweils gültige Erweiterungsbonus berücksichtigt. Im Fall, dass keine Gesamtprüfungsnote ausgewiesen wurde, z. B. wegen eines Ersten Staatsexamens außerhalb Bayerns, kann die für die Einordnung in die Warteliste verwendete fiktive Gesamtprüfungsnote beim Staatsministerium erfragt werden (vor der arbeitsintensiven Personalplanungsphase von Juni bis August). Die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters finden sich z. B. auf der Eingangsbestätigung zur Bereitschaftserklärung (siehe Punkt 3).

Anschließend ist der sogenannte Wartezeit-Bonus abzuziehen:

Ab dem zweiten Jahr der Wartelistenberechtigung wird ein Wartezeit-Bonus von 0,06 für jedes weitere Jahr angerechnet. Da die Wartelistenberechtigung spätestens nach 5 Jahren erlischt, ergibt sich ein maximal möglicher Wartezeit-Bonus von 4×0,06, also 0,24. Bei der Berechnung ist die Zahl der tatsächlich eingereichten „Jährlichen Bereitschaftserklärungen“ unerheblich, lediglich die bisherige Dauer der Wartelistenberechtigung ist entscheidend.

Beispiel 1: Zweite Staatsprüfung im Herbst 2022: Zum September 2025 ergibt sich ein Wartezeitbonus von 2×0,06 = 0,12.

Beispiel 2: Zweite Staatsprüfung im Frühjahr 2022, freiwillige Wiederholung im Frühjahr 2023: Der Wartezeit-Bonus bezieht sich trotzdem auf das Frühjahr 2022. Zum September 2025 ergibt sich ein Wartezeitbonus von 3×0,06 = 0,18.

Im Zeitraum Ende Juni bis Anfang Juli werden die genauen Platzziffern für die jeweiligen Fächerverbindungen im Internet (aus datenschutzrechtlichen Gründen anonymisiert) als Liste von Noten bekannt gegeben (siehe Punkt 8).

Je nach Bedarf der Schulen variiert die Anzahl der im Wartelistenverfahren eingestellten Bewerber von Fach zu Fach und von Jahr zu Jahr. Für jede einzustellende Fächerverbindung entfällt jedoch in der Regel ein Anteil von 40 % der gesamten Einstellungsangebote auf Bewerber der Warteliste. Da die Einstellungschancen von mehreren Faktoren abhängen (z. B. Anzahl der verfügbaren Stellen, fächerspezifischer Bedarf der Schulen, Anzahl der Mitbewerber und deren Qualifikation), ist eine genaue Auskunft erst spät möglich. Von Rückfragen ist daher im Sinne eines zügigen Abschlusses der Personalplanung unbedingt abzusehen. Sobald im konkreten Einzelfall feststeht, ob ein Stellenangebot erfolgen kann, werden Sie sofort benachrichtigt.

Die Warteliste 2024 wird voraussichtlich Mitte Juli 2024 gebildet und an dieser Stelle veröffentlicht.

Stand: 12. April 2024

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